BGH - Beschluss vom 14.08.2024
4 StR 251/24
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a);
Fundstellen:
DAR 2025, 34
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 19.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 650 Js 44917/23

Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (entfällt)

BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 4 StR 251/24

DRsp Nr. 2025/1272

Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (entfällt)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Schleusungsfahrt bei M. am 07.10.2023) die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a);

Gründe