1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Schleusungsfahrt bei M. am 07.10.2023) die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|