Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.03.2018, Az.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu 50% zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn R. S. A., geboren am ..., E.straße , 7... A., am 18.08.2014 gegen 16:50 Uhr in der B. Straße in 7. S. entstanden sind und noch entstehen werden.
b.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
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