OLG Celle - Urteil vom 18.12.2024
14 U 119/24
Normen:
BGB § 823; BGB § 844; BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17; StVG § 9;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 21.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 315/23

Haftung bei einem Verkehrsunfall zwischen Fahrzeug und alkoholisiertem Fußgänger; Sorgfaltspflicht des Fußgängers beim Überschreiten einer Fahrbahn mit durchgezogener Linie; Anrechnung des Mitverschuldens; Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 14 U 119/24

DRsp Nr. 2025/497

Haftung bei einem Verkehrsunfall zwischen Fahrzeug und alkoholisiertem Fußgänger; Sorgfaltspflicht des Fußgängers beim Überschreiten einer Fahrbahn mit durchgezogener Linie; Anrechnung des Mitverschuldens; Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes

Verkehrsunfall zwischen Fahrzeug und alkoholisiertem Fußgänger. Zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes beim Tod eines erwachsenen Kindes. Das Überschreiten einer Fahrbahn erfordert von einem Fußgänger erhöhte Sorgfalt. Da eine Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient, hat der Fahrzeugführer grundsätzlich Vorrang. Ein Fahrzeugführer muss nicht allein in Kenntnis eines am Fahrbahnrand befindlichen Fußweges seine Geschwindigkeit reduzieren. Bei der Festsetzung der Hinterbliebenenentschädigung darf nicht lediglich eine schematische Bemessung vorgenommen werden. Es ist die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 161/22, Rn. 12, juris). Die Bemessung des Schmerzensgeldes in den sog. Schockschadensfällen ist dagegen nur eingeschränkt als Vergleichsgröße heranziehbar, weil der Anspruch auf Hinterbliebenengeld (im Unterschied zum Schmerzensgeld) gerade keine Rechtsgutsverletzung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, Rn. 20, juris).

Tenor