OLG Hamm - Urteil vom 07.02.2025
11 U 43/23
Normen:
BGB § 134; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StGB § 86;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 261/17

Haftung der öffentlichen Hand für den Verlust eines in Verwahrung genommenen SS-Totenkopfringes; Schutz des Rings vor Zerstörung, Beschädigung und Verlust aufgrund eine öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses; Bestimmung des Verkehrswertes

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 11 U 43/23

DRsp Nr. 2025/6962

Haftung der öffentlichen Hand für den Verlust eines in Verwahrung genommenen SS-Totenkopfringes; Schutz des Rings vor Zerstörung, Beschädigung und Verlust aufgrund eine öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses; Bestimmung des Verkehrswertes

1. Zur Haftung der öffentlichen Hand für den Verlust eines in Verwahrung genommenen SS-Totenkopfringes 2. Zur Bestimmung des Verkehrswertes, wenn der Verkauf des Ringes innerhalb von Deutschland gegen § 134 BGB i.V.m. §§ 86, 86 a StGB bzw. § 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 OrdenG verstoßen würde

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.04.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 27 % und zu der Beklagte 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StGB § 86;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.