| Autor: Stephan Schröder |
Ist der Begleiter Halter, so ergibt sich seine Haftung unproblematisch aus § 7 StVG.
Eine Haftung aus § 18 Abs. 1 StVG als Fahrer scheidet dagegen aus, da der Begleiter mangels tatsächlicher Gewalt über das Fahrzeug nicht als dessen Fahrer anzusehen ist (§ 48a Abs. 4 FeV).
Eine deliktsrechtliche Haftung der Begleitperson kommt nur dann nach § 832 BGB in Betracht, wenn es sich hierbei um einen Elternteil handelt. Die Aufsichtspflicht hängt vom jeweiligen Alter des Minderjährigen ab und unterliegt daher einem flexiblen Maßstab, der die Gefährlichkeit des Verhaltens des Minderjährigen und den Grad der individuellen Reife berücksichtigt. Dadurch, dass der Minderjährige die Fahrprüfung bestanden hat, hat er bewiesen, dass er eigenverantwortlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen kann. Eine besondere Beaufsichtigungsverpflichtung des begleitenden Elternteils besteht somit nicht (Fischinger/Seibl, NJW 2005, , 2887).
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