BGH - Urteil vom 18.10.2006
XII ZR 184/04
Normen:
AKB § 12 ; VVG § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 83/04
AG Duisburg-Ruhrort, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 128/02

Haftung des Mieters eines Kfz für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden

BGH, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen XII ZR 184/04

DRsp Nr. 2006/27686

Haftung des Mieters eines Kfz für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden

Geht das erstinstanzliche Gericht von einer vereinbarten Haftungsbeschränkung bei der Miete eines Kraftfahrzeugs auch für grob fahrlässig verursachte Schäden aus, so ist das rechtliche Gehör verletzt, wenn es sich nicht mit einem Übernahmeprotokoll auseinander setzt, in dem der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung der Höhe nach unbeschränkt haftet, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Normenkette:

AKB § 12 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die durch falsches Betanken eines an ihn vermieteten Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Schäden in Höhe von 3.782,34 EUR.

Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 enthält zur Haftung des Mieters folgende Vereinbarungen:

Selbstbeteiligung: 650 DM,

Haftungsreduzierung auf 650 DM,

Zu beachten: Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der o.g. Selbstbeteiligung. ... Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug.