Haftung des Minderjährigen

Autor: Stephan Schröder

Ist der 17-jährige Halter des von ihm geführten Fahrzeugs, ergibt sich seine Haftung im Fall eines Unfalls aus § 7 StVG. Nach allgemeiner Ansicht ist allerdings § 828 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB analog anzuwenden, wobei sich die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen auf die allgemeine Gefährlichkeit des Autofahrens beziehen muss.

Sofern der 17-jährige Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs war, haftet er nach § 18 StVG. Eine Exkulpationsmöglichkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen eines fehlerhaften Ratschlags des Begleiters dürfte zu verneinen sein, da der 17-Jährige eine Fahrprüfung erfolgreich bestanden hat und der Begleiter keine Ausbildungsfunktion übernommen hat (siehe Fischinger/Seibl, NJW 2005, 2886-2888).