OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2006
I-18 U 124/99
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ; ADSp § 51a (a.F.) ; ADSp § 54 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 35/98
OLG Düsseldorf, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 124/99

Haftung des Paketbeförderers wegen Verlustes von Transport gut - Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen I-18 U 124/99

DRsp Nr. 2007/22394

Haftung des Paketbeförderers wegen Verlustes von Transport gut - Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration

1. Ein Versender kann in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten und den Verlust eines wertvollen Transportgutes mitzuverschulden haben, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden reicht es aus, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. 2. Zur Bemessung der Höhe des Mitverschuldens.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ; ADSp § 51a (a.F.) ; ADSp § 54 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Firma F. Kommunikationslektronik GmbH in M. (im folgenden: Fa. F.) die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen Verlusts von Transportgut in (verbliebenen) 4 Fällen aus März, Mai, Juni und September 1997 auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Fall 1 enthielt das in Verlust geratene Paket zehn Nokia 2110 Komfort Einbausätze im Wert von netto 1.990 DM; die Klägerin begehrt den von ihr regulierten Betrag von 990 DM.