BGH - Versäumnisurteil vom 25.04.2006
VI ZR 36/05
Normen:
BGB § 249 § 254 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1161
DAR 2006, 574
MDR 2006, 1344
NJ 2006, 560
NJW 2006, 2397
NZV 2006, 476
VersR 2006, 1139
zfs 2006, 680
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 58 S 384/04
AG Berlin-Mitte, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 3486/03

Haftung des Schädigers für die Rückstufung in der Kaskoversicherung

BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VI ZR 36/05

DRsp Nr. 2006/19498

Haftung des Schädigers für die Rückstufung in der Kaskoversicherung

»Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Eigentümerin eines PKW, der am 23. November 2002 in einen Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten und von der Beklagten zu 2 geführten PKW verwickelt worden ist. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu einer Quote von 50 % ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 % für sämtliche Schäden, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung zur Schadensregulierung resultieren.

Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe: