Im März 1975 erwarb der Kläger bei der Firma Auto M. KG in einer autorisierten Alfa Romeo Vertretung einen neuen Pkw. Um das Anfallen von Mehrwertsteuer zu vermeiden, übernahm es die Firma M. aufgrund eines formularmäßig gestalteten Vermittlungsauftrags vom 9. März 1975, den vom Kläger bis dahin gefahrenen Alfa Romeo Sud zum Mindestverkaufspreis von 6.000 DM im Namen und für Rechnung des Klägers zu verkaufen und zu übereignen. Ein etwaiger Mehrerlös sollte der Firma M. zustehen. Unter der Überschrift "Haftung für Schäden" heißt es in dem Vermittlungsauftrag:
"1. Der Vermittler ist berechtigt, Probe-, Vorführungs- und Überführungsfahrten selbst oder durch Dritte im Rahmen des ihm erteilten Auftrags durchzuführen.
2. Der Vermittler ist nicht zur Versicherung des Fahrzeugs verpflichtet. Für Schäden an diesem haftet er, soweit sie durch Außerachtlassung einer Sorgfaltspflicht entstanden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es in seinem Betrieb an der nötigen Aufsicht hat fehlen lassen, oder wenn er eine ungeeignete Person mit der Durchführung einer Fahrt beauftragt hat."
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