OLG Celle - Beschluss vom 15.10.2024
14 U 143/24
Normen:
StVO § 10 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2025, 233
NJW-RR 2025, 412
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 137/23

Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen einem aus einer Ausfahrt kommenden Kfz und einem den Gehweg befahrenden jugendlichen Radfahrer

OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2024 - Aktenzeichen 14 U 143/24

DRsp Nr. 2025/2482

Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen einem aus einer Ausfahrt kommenden Kfz und einem den Gehweg befahrenden jugendlichen Radfahrer

Bei Unfällen zwischen einem aus einer Ausfahrt kommenden Kfz (§ 10 StVO) und einem den Gehweg befahrenden Radfahrer (Verstoß gegen §§ 1 II, 2 V StVO, soweit der Radfahrer älter als 10 Jahre und keine Aufsichtsperson iSd § 2 V 3 StVO ist) kommt in der Regel eine Schadensteilung in Betracht, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Ist ein unfallursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß des Kraftfahrzeugführers nicht nachgewiesen, kann grundsätzlich auch die Alleinhaftung des Radfahrers erwogen werden, wenn bei diesem ein grober Verkehrsverstoß feststeht. Wenn es sich bei einem Unfallteilnehmer nicht um einen Erwachsenen, sondern noch um einen Jugendlichen handelt, der aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Entwicklung und geringeren Lebenserfahrung weitaus sorgloser und nicht so umsichtig im Straßenverkehr agiert wie ein Erwachsener, ist dies bei der Haftungsabwägung zu beachten.

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.500,00 Euro festzusetzen.

II. Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 10.07.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - Az.: - durch Beschluss nach § Abs. zurückzuweisen.