BGH - Urteil vom 26.09.1967
VI ZR 59/66
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 37 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines am Fahrbahnrand gehenden Kindes

BGH, Urteil vom 26.09.1967 - Aktenzeichen VI ZR 59/66

DRsp Nr. 2008/15117

Haftungsverteilung bei Anfahren eines am Fahrbahnrand gehenden Kindes

Wird ein Schulkind, das bei Dunkelheit trotz eines unbefestigten Randstreifens innerorts den Rand der engen Fahrbahn benutzt, von einem PKW erfasst, so trägt Letzterer die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 37 ;

Tatbestand:

Am 11. Januar 1964 hatte der Beklagte wie an anderen Tagen mit seinem VW-Bus Kinder zur Schule nach S. gefahren. Auf dem Rückweg kamen ihm gegen 7.40 Uhr innerhalb der geschlossenen Ortschaft S. auf der 5,50 m breiten Fahrbahn der Bundesstraße ... mehrere Kinder entgegen, und zwar auf der für ihn linken Straßenseite auf Fahrrädern hintereinander, auf der rechten Seite der damals 7 1/2-jährige Kläger und drei weitere etwa gleichaltrige Kinder. Diese drei Kinder gingen auf dem unbefestigten Randstreifen (Berme) neben der Fahrbahn, eines vorne, die beiden anderen dahinter nebeneinander. Schräg hinter diesen beiden Kindern kam der Kläger auf der befestigten Fahrbahn. Der Beklagte fuhr zwischen den Kindern auf beiden Seiten der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h mit Abblendlicht hindurch. Er erfasste mit dem rechten Außenspiegel seines Fahrzeugs den Kläger, der hierdurch am Kopf verletzt wurde.