BGH - Urteil vom 21.11.1967
VI ZR 75/66
Normen:
StVO (a.F.) § 1 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1968, 196
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines LKW auf einen am rechten Fahrbahnrand der Autobahn liegen gebliebenen Lastzug

BGH, Urteil vom 21.11.1967 - Aktenzeichen VI ZR 75/66

DRsp Nr. 1994/5964

Haftungsverteilung bei Auffahren eines LKW auf einen am rechten Fahrbahnrand der Autobahn liegen gebliebenen Lastzug

1. Das Anhalten eines beladenen Lastzuges am äußersten rechten Fahrbahnrand der Bundesautobahn wegen vermuteten Reifenschadens zum Zweck einer raschen Reifenkontrolle (hier: auf Grund eines Signals der Reifenwarnanlage) verstößt nicht gegen die Verkehrsregeln.2. Auch bei einem nur wenige Minuten dauernden Anhalten eines schweren Lastzugs auf der Bundesautobahn bei Dunkelheit haben Fahrer und Beifahrer als erstes in angemessener Entfernung hinter dem Anhänger zusätzliche Warnlampen aufzustellen.3. Kommt es zum Auffahren eines LKW auf den so liegen gebliebenen Lastzug, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs auszugehen, wenn dieses praktisch ungebremst in das Hindernis hineinfuhr.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand: