I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO) abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Regeln des Anscheinsbeweises auf den vorliegenden Fall nicht angewendet.
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