BGH - Urteil vom 20.12.1963
VI ZR 289/62
Normen:
StVO § 9 ; StVO (a.F.) § 9 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 1964, 133
MDR 1964, 314
VRS 26, 251
VerkBl 1964, 183
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn; Erschütterung des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden

BGH, Urteil vom 20.12.1963 - Aktenzeichen VI ZR 289/62

DRsp Nr. 1994/6181

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn; Erschütterung des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden

»1. Fährt ein Kraftfahrer auf der Autobahn bei Dunkelheit auf ein langsam vorausfahrendes, beleuchtetes Kraftfahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden.«2. Dieser Anscheinsbeweis ist erst erschüttert, wenn das vorausfahrende Fahrzeug so dicht vor dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer auf die Fahrbahn eingeschwenkt ist, dass das Auffahren auch bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu vermeiden war. Kann hiervon nicht ausgegangen werden, so haftet der Auffahrende voll.

Normenkette:

StVO § 9 ; StVO (a.F.) § 9 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: