LG Erfurt - Urteil vom 14.12.2006
3 O 1248/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach vorangegangenem Spurwechsel und starkem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs

LG Erfurt, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 3 O 1248/06

DRsp Nr. 2008/11047

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach vorangegangenem Spurwechsel und starkem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Der Anscheinsbeweis des § 7 Abs. 5 StVO für das Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall gilt nur dann, wenn es sich um eine typische Auffahrsituation handelt, nachdem die beiden hintereinander fahrenden Fahrzeuge sich im gleichgerichteten Verkehr befunden haben.2. Dieser Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn das vorausfahrende Fahrzeug nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar vor der Kollision die Fahrspur gewechselt und anschließend stark abgebremst hat.3. In diesem Fall trifft den Halter des auffahrenden Fahrzeugs nur eine 25%ige Mithaftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger und der Beklagte zu 1) verlangen im Wege der Klage und der Widerklage Ersatz ihres gesamten Sachschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls.