AG Burgwedel - Urteil vom 12.12.2006
72 C 417/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
zfs 2007, 141
zfs 2007, 141

Haftungsverteilung bei einem Kreuzungsunfall und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

AG Burgwedel, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 72 C 417/05

DRsp Nr. 2008/11076

Haftungsverteilung bei einem Kreuzungsunfall und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

Hat bei einem Kreuzungsunfall der Vorfahrtberechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts um mehr als 40 km/h überschritten, so trifft ihn die alleinige Haftung, wenn die Kollision schon bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h hätte vermieden werden können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 24.6.2005 im Kreuzungsbereich der Straßen ... und ... ereignete. Dabei war es zu einem Zusammenstoß zwischen dem von dem Zeugen die bevorrechtigte ...-Straße befahrenden Pkw des Klägers ... und dem von dem ... nach links in die ...-Straße einbiegenden Pkw ... des Beklagten zu 2) gekommen, der von der Beklagten zu 1) gefahren wurde. In dem Kreuzungsbereich bestand für den Fahrverkehr auf der ...-Straße wegen einer größeren Baustelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Von dem aufnehmenden Polizeibeamten wurde im Unfallbereich eine Bremsblockierspur von 23 m festgestellt. Der Straßenzustand wurde von dem Polizeibeamten als trocken dokumentiert.