OLG Bremen - Urteil vom 21.05.1963
3 U 17/63
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1963, 329

Haftungsverteilung bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Einsteigen in einen am Straßenrand abgestellten PKW

OLG Bremen, Urteil vom 21.05.1963 - Aktenzeichen 3 U 17/63

DRsp Nr. 1994/8285

Haftungsverteilung bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Einsteigen in einen am Straßenrand abgestellten PKW

1. Ein Fahrzeugführer darf in sein am Straßenrand abgestelltes Fahrzeug nur einsteigen, wenn der fließende Verkehr dies erlaubt. Ist die Fahrbahn nicht breit genug, um unter Berücksichtigung des Einsteigevorgangs zwei sich begegnenden Fahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, so hat er die Fahrbahn wieder zu verlassen und mit dem Einsteigen zuzuwarten.2. Sieht sich ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs durch das Einsteigen behindert und bremst es, so dass es ins Schleudern gerät und zu Schaden kommt, so steht ihm unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von höchsten 2/3 ein Anspruch auf Ersatz von mindestens 1/3 seines Schadens zu.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO (a.F.) § 1 ;

Hinweise:

So auch OLG Oldenburg v. 30.4.1957, DAR 1957. 306.

Fundstellen
DAR 1963, 329