Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.04.2011, Aktenzeichen 2 -07 O 350/10, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 20.01.2010 auf der A-Straße in O ereignet hat und an dem die Beklagte zu 2) als Fahrzeugführerin und die Klägerin als Fahrradfahrerin beteiligt waren.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
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