SchlHOLG - Urteil vom 09.02.2011
7 U 44/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 18 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 2a; BGB § 827;
Fundstellen:
MDR 2011, 846
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 374/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines angepasst fahrenden Pkw mit einem unvermittelt auf die Fahrbahn einbiegenden, 68 Jahre alten Radfahrer

SchlHOLG, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 U 44/10

DRsp Nr. 2011/9552

Haftungsverteilung bei Kollision eines angepasst fahrenden Pkw mit einem unvermittelt auf die Fahrbahn einbiegenden, 68 Jahre alten Radfahrer

1. Voraussetzungen für einen Entlastungsbeweis des Fahrzeugführers bei einem Unfall mit einem von § 3 Abs. 2 a StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer. 2. Bei einem besonders groben Verkehrsverstoß eines Radfahrers kann die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges vollständig zurücktreten.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Mai 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 18 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 2a; BGB § 827;

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X als gesetzlicher Krankenversicherer ihres (ehemaligen) Mitgliedes A auf Schadensersatz in Anspruch.