OLG Saarbrücken - Urteil vom 01.03.2011
4 U 355/10-107
Normen:
BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10; StVO § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 61/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Pkw mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 4 U 355/10-107

DRsp Nr. 2011/6033

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Pkw mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer

1. Steht für einen Verkehrsunfall kein Zeuge zur Verfügung und ist der Hergang wegen unzureichender Anknüpfungstatsachen nicht durch eine technische Unfallanalyse zu klären, verstößt es gegen das "fair-trial-Prinzip" und liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn das Gericht nur einen Unfallbeteiligten nach § 141 ZPO anhört und seine Überzeugungsstellung alleine auf dessen Angaben stützt. 2. Kommt es auf einem Gehweg zu einer Kollision zwischen einem aus einem Grundstück ausfahrenden Kraftfahrzeug und einem erwachsenen Fahrradfahrer, der den Gehweg benutzt (§ 2 Abs. 5 StVO), bleibt die (situativ erhöhte) Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nur dann unberücksichtigt, wenn feststeht, dass der Fahrer die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO beachtet hat.

(Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Pkw mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer)