OLG München - Endurteil vom 07.10.2020
10 U 1455/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 10793/19

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der von einem Fahrgast geöffneten Tür eines anhaltenden Taxis

OLG München, Endurteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 10 U 1455/20

DRsp Nr. 2020/15662

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der von einem Fahrgast geöffneten Tür eines anhaltenden Taxis

1. Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der von einem Fahrgast von außen geöffneten Tür eines Taxis, so trifft den Halter des Taxis die alleinige Verantwortung. 2. Bleibt der Fahrgast neben der nur einen Spalt geöffneten Tür des Taxis stehen, so ist ein seitlicher Abstand von weniger als 1 m auch ausreichend, da der Fahrer im fließenden Verkehr nicht damit rechnen muss, dass der Fahrgast die Tür vollständig öffnet.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin vom 13.03.2020 gegen das Endurteil des LG München I vom 14.02.2020 (Az. 17 O 10793/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.