OLG München - Endurteil vom 28.07.2021
10 U 767/21
Normen:
StVO § 10; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 13441/19

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der sich öffnenden Fahrertür eines vorbeifahrenden Fahrzeugs auf einem Parkplatz

OLG München, Endurteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 10 U 767/21

DRsp Nr. 2021/12035

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der sich öffnenden Fahrertür eines vorbeifahrenden Fahrzeugs auf einem Parkplatz

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit der geöffneten Tür eines anderen Fahrzeugs, so haftet das vorbei fahrende Fahrzeug jedenfalls dann nicht, wenn nicht erkennbar war, dass die Tür des anderen Fahrzeugs geöffnet war.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 11.02.2021 wird das Endurteil des LG München I vom 29.01.2021 (Az. 17 O 13441/19) in Nr. 1 - 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.659,81 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 10; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.