Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.11.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird - klarstellend - wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 136,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.6.2013 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 70% aller weiteren materiellen Schäden und alle zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 24.9.2012 entstehen werden, unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 30% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
3. 4.
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