OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.2011
I-1 U 152/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9 Abs. 3; StVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2011, 404
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.06.2010

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem ein wartendes Mofa unter Überfahren einer Verkehrsinsel überholenden Fahrzeugs des Gegenverkehrs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen I-1 U 152/10

DRsp Nr. 2011/6604

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem ein wartendes Mofa unter Überfahren einer Verkehrsinsel überholenden Fahrzeugs des Gegenverkehrs

1. Ereignet sich im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang ein Zusammenstoß des Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so spricht zwar ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und so den Unfall schuldhaft verursacht hat. Dies gilt aber nicht in einer atypischen Verkehrssituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug ein wartendes Mofa unter Verletzung der Vorschriften der StVO und Überfahren einer Verkehrsinsel überholt. 2. Angesichts des überwiegenden Verschuldens des entgegenkommenden Fahrzeugs ist eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu dessen Lasten angemessen.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wird das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.752,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen.