OLG München - Endurteil vom 22.07.2020
10 U 601/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 10575/18

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG München, Endurteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 10 U 601/20

DRsp Nr. 2020/11059

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so haftet der Linksabbieger allein, da er gegen die Rückschaupflicht verstoßen hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 29.01.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 17.01.2020 (Az. 17 O 10575/18) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat für die ihm beim streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden selbst aufzukommen.

I. Das Landgericht ging nach Auffassung des Senats zu Unrecht von einer Mithaftung der Beklagten aus.