OLG München - Endurteil vom 21.10.2020
10 U 893/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O2877/18

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG München, Endurteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 10 U 893/20

DRsp Nr. 2020/16283

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem mehrere Fahrzeuge überholenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 75: 25 zu Lasten des Linksabbiegers angemessen. Das gilt jedenfalls dann, wenn für das überholende Fahrzeug die Abbiegeabsicht des vorausfahrenden Fahrzeugs erst im Zuge des Überholvorgangs erkennbar war, wobei sich eine Erhöhung der Betriebsgefahr aus dem Überholen gleich mehrerer Fahrzeuge ergibt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 20.02.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 04.02.2020 (Az. 7 O2877/18) in Nr. 1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a)

an die Klägerin 426,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2018 zu zahlen

b)

an die V. B. 8.076,56 € für Schadensnummer KRK...22; Versicherungsnehmerin B. B., auf deren Konto bei der B. LB IBAN: ... 54 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2018 zu zahlen

c)

außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,90 € an die A. Rechtsschutz-Service GmbH auf das Konto der DZ-Bank B. ... 70 unter Schadensnummer ...30 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. II. III. IV.