OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2011
22 U 162/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 473/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad;

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 22 U 162/08

DRsp Nr. 2011/8272

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad;

1. Wird ein Rechtsanwalt auch gegenüber dem Kaskoversicherer tätig, handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit. Die dafür anfallenden Gebühren können im Rahmen der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger als quotenbevorrechtigte Positionen geltend gemacht werden. 2. Für gebrauchte Motorradkleidung gibt es keinen Gebrauchtmarkt, so dass der Neuwert im Wege der Vorteilsausgleichung in Relation des Alters zur durchschnittlichen Lebensdauer herabzusetzen ist. 3. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes kommt es nicht auf den Zustand des Verletzten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, sondern es sind sämtliche für einen Fachkundigen bereits absehbaren möglichen langfristigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen. 4. Die Sicherheit einer Zeugenaussage lässt keinen Rückschluss auf Ihre objektive Richtigkeit zu; ebenso gibt es auch im Verkehrsunfallprozess keine Vermutung für die Wahrheitsgemäßheit einer Aussage. Es sind valide Realitätskriterien erforderlich, um eine Überzeugung im Rahmen des § 286 ZPO zu begründen.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13.8.2008 wie folgt abgeändert: