OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.04.2011
13 U 2/11
Normen:
StVO § 5 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 470
VersR 2011, 1460
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 314/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines mehrere Fahrzeuge bei unklarer Verkehrslage überholenden Motorrades mit einem nach links abbiegenden Pkw

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 13 U 2/11

DRsp Nr. 2011/9819

Haftungsverteilung bei Kollision eines mehrere Fahrzeuge bei unklarer Verkehrslage überholenden Motorrades mit einem nach links abbiegenden Pkw

1. Beruht eine Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), so kann bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die von dem nach links abbiegenden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Motorradfahrers mit der Folge dessen voller Einstandspflicht zurücktreten, liegt ein Verkehrsverstoß des nach links Abbiegenden, insbesondere gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten, nicht vor oder ist ein solcher nicht nachweisbar. 2. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des nach links Abbiegenden für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn der Abbiegende mit einem Fahrzeug kollidiert, das mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt.

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 17. Dezember 2010 - 2 O 314/09 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.