Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 29. März 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 37.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger jeweils im Voraus eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 90 Euro zu zahlen.
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