BGH - Urteil vom 24.10.1967
VI ZR 72/66
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 Abs. 1 § 37 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Mopedfahrers mit einem die Fahrbahn jenseits einer Kreuzung überquerenden Fußgänger

BGH, Urteil vom 24.10.1967 - Aktenzeichen VI ZR 72/66

DRsp Nr. 2008/15124

Haftungsverteilung bei Kollision eines Mopedfahrers mit einem die Fahrbahn jenseits einer Kreuzung überquerenden Fußgänger

»1. Erreicht ein Fußgänger - einer Kreuzung beim Überschreiten der Fahrbahn ungefährdet deren Mitte, weil ihn bis dort ein in entgegengesetzter Richtung fahrender LKW vor von links herankommenden Fahrzeugen abgeschirmt hat, so braucht er ohne besonderen Anlass nicht damit zu rechnen, daß ihn hier noch ein von links nahender Mopedfahrer erfassen könnte, der mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verlassen seiner rechten Straßenseite dicht hinter dem Heck jenes LKW die Kreuzung überquert.«2. Den Mopedfahrer trifft daher im Falle einer Kollision die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 Abs. 1 § 37 ;

Tatbestand: