Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Kammer folgt den zutreffenden und nach Maßgabe der Berufungsbegründung kaum ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung, was bereits in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist.
Auch wenn das Motorrad des Beklagten zu 1) bereits vor der Kollision mit dem ihm entgegenkommenden Pkw der Klägerin zu Boden gestürzt ist, so besteht doch kein Zweifel, dass die entscheidende Ursache für diesen Sturz im dem Verstoß der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot zu sehen ist. Die Klägerin hat die von ihr zu durchfahrende Linkskurve geschnitten.
Einen anderen Grund hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan ("Für Stürze gibt es tausend Gründe.").
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