BGH - Urteil vom 28.11.1967
VI ZR 101/66
Normen:
StVO (a.F.) § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1968, 199
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem rechts am Rand einer Bundesstraße abgestellten, nicht vorschriftsgemäß gesicherten LKW

BGH, Urteil vom 28.11.1967 - Aktenzeichen VI ZR 101/66

DRsp Nr. 1994/5961

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem rechts am Rand einer Bundesstraße abgestellten, nicht vorschriftsgemäß gesicherten LKW

1. Ein am Fahrbahnrand einer lebhaft befahrenen Bundesstraße bei Dunkelheit haltender Lastzug ist auch bei guten Sichtverhältnissen so schnell wie möglich durch besondere Warnleuchten gegen ein Auffahren von hinten abzusichern. Diese Verpflichtung trifft neben dem Führer des Fahrzeugs auch den als Beifahrer eingesetzten Berufskraftfahrer.2. Beschränken der Fahrer und der Beifahrer eines auf einer belebten Bundesstraße liegen gebliebenen LKW sich darauf, das Fahrzeug rechts am Rand abzustellen, so dass es noch in die Fahrbahn ragt, ohne über das Anschalten der Beleuchtung hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und kommt es im Zuge des Vorbeifahrens eines Motorradfahrers zu einer Kollision mit anschließendem Sturz, so trägt der LKW einen Haftungsanteil von 2/3.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 23 Abs. 2 ;

Tatbestand: