OLG Oldenburg - Urteil vom 26.06.1963
2 U 67/63
Normen:
BGB § 847 ; StVG § 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1963, 381

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem die Straße überquerenden Fußgänger

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.1963 - Aktenzeichen 2 U 67/63

DRsp Nr. 1994/13201

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem die Straße überquerenden Fußgänger

1. Hat der Fahrer eines Motorrollers die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 8 km/h überschritten und kommt es zu einer Kollision mit einem die Straße überquerenden Fußgänger, so trifft den Fahrer des Motorrollers das überwiegende Verschulden, weil er durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Fußgänger sein Fahrzeug als ungefährlich, weil noch weit entfernt, eingeschätzt hat, als er begann, die Straße zu überqueren. In diesem Fall ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Motorrollers gerechtfertigt.2. Der Fahrer des Motorrollers kann gegenüber dem Anspruch des Fußgängers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht mit seinen Schadensersatzansprüchen aufrechnen.

Normenkette: