OLG München - Endurteil vom 28.07.2021
10 U 970/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3229/19

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in ein Grundstück einbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug

OLG München, Endurteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 10 U 970/21

DRsp Nr. 2021/12036

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in ein Grundstück einbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines nach links in ein Grundstück einbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen, wenn der Abbiegevorgang für das überholende Fahrzeug erkennbar war und das abbiegende Fahrzeug die Rückschaupflicht verletzt hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 19.02.2021 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 04.02.2021 (Az. 5 O 3229/19) in Nr. 1. und Nr. 2 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.596,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2020 sowie weitere 78,90 € zu zahlen.

2

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 71 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 29 % zu tragen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.596,48 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 9 Abs. 1;

Gründe

A.