Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.07.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.352,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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