OLG München - Beschluss vom 26.04.2021
24 U 111/21
Normen:
StVO Zeichen 266 Anl. 2 zu § 41; StVO § 39 Abs. 7; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 817
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1794/19

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem in einer engen Spitzkehre entgegenkommenden, die Fahrbahnmitte um mindestens 1,3 m überfahrenden Omnibus

OLG München, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 24 U 111/21

DRsp Nr. 2021/8004

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem in einer engen Spitzkehre entgegenkommenden, die Fahrbahnmitte um mindestens 1,3 m überfahrenden Omnibus

1. Zeichen 266 der StVO (Streckenverbot für Fahrzeuge, die eine bestimmte tatsächliche Länge überschreiten) gilt nicht nur für LKWs, sondern auch für Omnibusse.2. Haftungsverteilung bei einem durch Missachtung des Zeichens 266 verursachten Streifzusammenstoß bei Reaktionsverzögerung und Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch den Unfallgegner. Die Klägerin hat ihre Berufung auf den Hinweis zurückgenommen.

3. Kommt es auf einem für Fahrzeuge, deren Gesamtlänge 12 m überschreitet, gesperrten Streckenabschnitt in einer Spitzkehre zu einer Kollision eines Pkw mit einem entgegenkommenden, fast 13 m langen Omnibus, der die Fahrbahnmitte um mindestens 1,3 m überfährt, so ist eine Haftungsverteilung von 40 : 60 zulasten des Omnibusses angezeigt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 03.12.2020, Az. 21 O 1794/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Normenkette:

StVO Zeichen 266 Anl. 2 zu § 41; StVO § 39 Abs. 7; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3;

Gründe

I.