BGH - Urteil vom 04.02.1958
VI ZR 55/57
Normen:
StVG § 17 ; StVO (a.F.) § 1 § 13 ;
Fundstellen:
DAR 1958, 162
VRS 14, 346
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer bevorrechtigten Straße auf die Fahrbahn einbiegenden PKW mit einem an sich wartepflichtigen Motorradfahrer

BGH, Urteil vom 04.02.1958 - Aktenzeichen VI ZR 55/57

DRsp Nr. 1994/6506

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer bevorrechtigten Straße auf die Fahrbahn einbiegenden PKW mit einem an sich wartepflichtigen Motorradfahrer

»1. Die Vorfahrtsberechtigung des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass er rückwärts fährt.2. Zu den Sorgfaltspflichten dessen, der als Vorfahrtberechtigter aus einem bedeutungslosen Nebenweg an unübersichtlicher Einmündung in eine stark befahrene Durchgangsstraße rückwärts einbiegt.«3. Der Tatrichter ist nicht gehindert, dem Vorfahrtberechtigten u. U. den gesamten Schaden aufzuerlegen.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO (a.F.) § 1 § 13 ;

Tatbestand: