Auf die Berufung der Klägerin vom 19.12.2011 wird das Endurteil des LG München II vom 15.11.2011 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 6.348,24 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2011 zu bezahlen.
II.Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu bezahlen.
III.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtstreits 1. Instanz.
2.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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