Die Berufung ist erfolglos. Der Beklagte zu 2) haftet für die Schäden des Klägers aus der Kollision seines Pkw Daimler Benz (B-...) mit dem vom Beklagten zu 2) geführten Radlader auf dem Betriebshof der Recyclinghof ... + ... in der G...allee in Berlin am 2. April 2001 in vollem Umfang. Die Voraussetzungen eines haftungsbegründenden Mitverschuldens des Klägers hat der Beklagte zu 2) nicht dargelegt. Dies hat das Landgericht zutreffend im angefochtenen Urteil ausgeführt. Die Argumente des Beklagten zu 2) in seiner Berufungsbegründung geben dem Senat keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.
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