OLG München - Endurteil vom 29.07.2020
10 U 1086/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 9964/18

Haftungsverteilung bei Kollision eines Traktors mit einem schwer beladenen, mit überhöhter Geschwindigkeit bei unübersichtlichem und kurvenreichen Straßenverlauf geführten Sattelschlepper

OLG München, Endurteil vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 10 U 1086/20

DRsp Nr. 2020/11645

Haftungsverteilung bei Kollision eines Traktors mit einem schwer beladenen, mit überhöhter Geschwindigkeit bei unübersichtlichem und kurvenreichen Straßenverlauf geführten Sattelschlepper

Kommt es zu einer Kollision eines Traktors mit einem Sattelschlepper, der bei hoher Beladung und kurvenreichem Fahrbahnverlauf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 20km/h überschreitet, so tritt den Lkw auch dann die alleinige Haftung, wenn es aufgrund abruptem Bremsens zu einem Querstehen des Traktors kommt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 25.02.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 30.01.2020 (Az. 19 O 9964/18) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.