OLG Saarbrücken - Urteil vom 01.03.2011
4 U 370/10-110
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 219/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem rechts neben der Fahrbahn angeordneten Parkstreifen auf die Fahrbahn auffahrenden Fahrzeugs mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug; Rechtsnatur spontan abgegebener Äußerungen von Verkehrsunfallbeteiligten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 4 U 370/10-110

DRsp Nr. 2011/6034

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem rechts neben der Fahrbahn angeordneten Parkstreifen auf die Fahrbahn auffahrenden Fahrzeugs mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug; Rechtsnatur spontan abgegebener Äußerungen von Verkehrsunfallbeteiligten

1. Im Verkehrsunfallprozess besitzt eine an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Allerdings ist die Unfallschilderung eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen. 2. Eine volle Umkehr der Beweislast kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Unfallgegner noch an Ort und Stelle weigert, seine mündliche Unfallschilderung schriftlich zu bestätigen.

(Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem rechts neben der Fahrbahn angeordneten Parkstreifen auf die Fahrbahn auffahrenden Fahrzeugs mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug; Rechtsnatur spontan abgegebener Äußerungen von Verkehrsunfallbeteiligten)