AG Halle-Saalkreis - Urteil vom 17.02.2011
93 C 2236/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVO § 2 Abs. 4;

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den Radweg in Gegenrichtung benutzenden, vorfahrtberechtigten Radfahrer

AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 93 C 2236/10

DRsp Nr. 2011/8873

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den Radweg in Gegenrichtung benutzenden, vorfahrtberechtigten Radfahrer

Kommt es an einer Kreuzung zu einer Kollision eines wartepflichtigen Pkw mit einem den Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer, so zwar dessen Vorfahrtrecht verletzt. Er muss sich jedoch wegen seines Verstoßes gegen § 2 Abs. 4 StVO ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen lassen.

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.472,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.286,25 € seit dem 27. März 2010 zu bezahlen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31 % und die Beklagten 69 %.

4.) Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5.) Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 1.855,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVO § 2 Abs. 4;

Tatbestand: