Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 PflVG einen Anspruch auf Ersatz von 139,90 Euro seines bei dem Unfall erlittenen unbestrittenen Schadens mit in Höhe von insgesamt 279,90 Euro.
Der Unfall ereignet sich bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs. Das Ein- und Aussteigen gehört zum Betrieb eines Fahrzeugs (vgl. AG Nordhorn, Urteil vom 26.06.1989 - 3 C 66/89; OLG München, VersR 1996, 1036; LG Hanau, Urteil vom 26.06.1990 - 2 S 94/90; Jagusch/Hentschel, § 7 StVG Rdn. 8).
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|