BGH - Urteil vom 28.03.2006
VI ZR 50/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StVO § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 965
DAR 2006, 442
MDR 2006, 1222
NJW 2006, 2110
NZV 2006, 465
VRS 111, 117
VersR 2006, 944
zfs 2006, 674
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 195/03
LG Hamburg, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 152/03

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer Bushaltestelle

BGH, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VI ZR 50/05

DRsp Nr. 2006/16085

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer Bushaltestelle

»1. § 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.«2. Kommt es zu einer Kollision eines PKW mit einem die Straße im räumlichen Bereich einer Bushaltestelle überquerenden Fußgänger, so trifft den den PKW-Verkehr nicht beachtenden Fußgänger ein hälftiges Mitverschulden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StVO § 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem ihr Ehemann als Fußgänger tödlich verletzt wurde.