OLG Koblenz - Urteil vom 14.03.2011
12 U 1529/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; BGB § 309 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 69/09

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorräder bei einem Fahrsicherheitstraining

OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2011 - Aktenzeichen 12 U 1529/09

DRsp Nr. 2011/5198

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorräder bei einem Fahrsicherheitstraining

1. Ist bei einem Fahrsicherheitstraining die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt, so folgt hieraus keine Beschränkung oder der Ausschluss von Ansprüchen der Teilnehmer untereinander. 2. Kommt es bei einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer zu einer Kollision zweier Motorräder, weil eines von ihnen in einer Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit geführt und aus der Kurve herausgetragen wird, so trägt es die alleinige Haftung.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.11.2009 teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.161,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.070,76 € seit dem 05.09.2008 sowie aus 3.090,56 € seit dem 02.04.2009 zu zahlen.

Außerdem werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 759,22 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.