OLG Hamm - Urteil vom 06.09.2011
9 U 64/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 320/10

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem überholenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 9 U 64/11

DRsp Nr. 2018/16244

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem überholenden Fahrzeug

Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem überholenden Fahrzeug des nachfolgenden Verkehrs ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zu 1/5 zu Lasten des Abbiegers angemessen, wenn er seine aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO folgende Rückschaupflicht verletzt hat. Insoweit ist bei dem überholenden Fahrzeug lediglich die durch den Überholvorgang erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.03.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.180,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.