BGH - Urteil vom 10.10.1967
VI ZR 50/66
Normen:
BGB § 832 ; StVO § 1 § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1968, 18
MDR 1968, 37
NJW 1968, 249
VRS 34, 8
VerkBl 1968, 156
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW aufgrund eines die Fahrbahn überquerenden 4-jährigen Kindes

BGH, Urteil vom 10.10.1967 - Aktenzeichen VI ZR 50/66

DRsp Nr. 1994/5973

Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW aufgrund eines die Fahrbahn überquerenden 4-jährigen Kindes

1. »Das Verhalten eines vierjährigen Kindes im Straßenverkehr kann schon allein wegen seiner Unberechenbarkeit verkehrswidrig sein.«2. Die aufsichtspflichtigen Eltern eines vierjährigen Kindes können sich nicht nach § 832 Satz 2 BGB entlasten, wenn sie das Kind über die Gefahren, die sich aus dem Überschreiten einer breiten Ausfallstraße mit schnellem Kfz-Verkehr ergeben, lediglich belehren, dem Kind aber das Überqueren der Straße nicht allgemein verbieten und die Beachtung dieses Verbotes auch nicht überwachen.3. Überquert ein 4-jähriges Kind hinter einer Straßenbahn die Fahrbahn und ist damit zu rechnen, dass es den Weg trotz eines herannahenden Fahrzeugs fortsetzen wird, so haften die Eltern zur Hälfte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht für Schäden, die dem Kraftfahrer dadurch entstehen, dass er sein Fahrzeug abbremst und auf schneeglatter Fahrbahn ins Schleudern gerät.

Normenkette:

BGB § 832 ; StVO § 1 § 37 ;

Tatbestand: