BGH - Urteil vom 19.12.1967
VI ZR 124/66
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Sturz eines Mopedfahrers aufgrund eines an einer Engstelle entgegenkommenden LKW

BGH, Urteil vom 19.12.1967 - Aktenzeichen VI ZR 124/66

DRsp Nr. 2008/15027

Haftungsverteilung bei Sturz eines Mopedfahrers aufgrund eines an einer Engstelle entgegenkommenden LKW

Weicht ein LKW einem Hindernis unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn aus und kommt ein entgegenkommender Mopedfahrer infolge einer Schreckreaktion zu Fall, so stellt der Unfall für den LKW ein unabwendbares Ereignis dar, wenn er die Engstelle mit herabgesetzter Geschwindigkeit passiert und dabei mindestens 2,50 Meter vom linken Fahrbahnrand entfernt geblieben ist. Eine Haftung für den Schaden des Mopedfahrers scheidet daher aus.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 ;

Tatbestand: