OLG Köln - Beschluss vom 18.04.2011
4 U 30/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 127/09

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorrades

OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 4 U 30/10

DRsp Nr. 2011/9039

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorrades

Ist nicht nachgewiesen, dass das Fahrverhalten eines Pkw-Fahrers zu dem Sturz eines Motorradfahrers geführt hat, ist die Klage abzuweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 127/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2;

Gründe

Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.