Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.
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